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(1) Im Schwellenbereich von Türen und Fenstern
muß die Dichtungsschicht über den in der speziallen Situation
ungünstigstenfalls zu erwartenden Wasserdrang hochgeführt
werden. Das Dichtungsende muß dabei in der Regel mindestens
15 cm über die OberflächE des Dachterrassenbelages hochreichen.
Wenn durch Anordnung von Rosten mit Einläufen im Türbereich
ein einwandfreier Wasserablauf zu jeder Zeit sichergestellt ist,
kann in Ausnhamefällen die Aufkantungshöhe 5 cm über
Oberkante Belag betragen.
(2) Ist eine erhöte Schwelle aus Nutzungsgründen (Rollstuhlverkehr
o.ä.) nicht möglich, so muß der Übergang vom
Innenraum zur Dachterrassenfläche von Niederschlagseinwirkung
geschützt werden. Dies kann duch Zurücksetzten der Türebene
hinter die Fassadenfläche und zusätzlich durch einen starken
Gefällekeil zur übrigen Dachterrassenfläche hin erreicht
werden.
(3) Bereits im Planungsstadium bei der Festlegung der Geschoß-
und Rohdeckungshöh der Dachterrassen bzw. der Schwellenhöhe
muß die sich aus der erforderlichen Aufkantungshöhe und
aus der Aufeinanderfolge der Einzelschichten - Belag, Dachaufbau,
örtliche Gefälleauffütterung - ergebende notwendige
Konstruktionshöhe des Dichtungsrandes berücksichtigt werden.
(4) Die Aufkantung und der Anschluß der Dichtung an die Schwelle
sollte durch due Dachhaut selbst oder unter Verwendung stofflich
sich ähnlich verhaltender Anschlußfolien ausgebildet
werden
(5) Der Dachaufbau oberhalb der tragenden Schale, vor allem die
Wärmedämmschicht muß an der Seitenfläche gegen
mögliche Durchfeuchtungen, z.B. durch Herumkleben der Dampfbremse,
zusätzlich geschützt werden.
(6) Der Übergang der Dichtung zur Aufkantung soll möglichst
stetig unter Vermeidung abrupter Abkantung im Kehlbereich erfolgen;
der allmähliche Übergang muß in der Dichtungsunterlage
vorgeformt sein, z.B. durch Dreieckskeile aus Wärmedämmstoff
und eine vollflächige Dichtungsauflage gewährleisten
(7) Um ein Abrutschen oder Lösen zu vermeiden, muß das
Dichtungsende auf ganzen Länge durch eine Klemmschiene o.ä.
gleichmäßig fixiert werden. Türpfosten müssen
so ausgebildet sein, daß ein einwandfreier Dichtungsschluß
in gleicher Höhe möglich ist.
(8) Der Rand der Dichtungsschicht im Schwellenbereich muß
vor dem Angriff des an der Tür- und Fensterfläche abrinnenden
Wassers geschützt werden. Dies geschieht am günstigsten
durch Hinterfahren des Schwellbleches bzw. der Fensterbank. Der
Rand aufgekanteter Dichtungsschichten muß von der Sattelschiene,
Wasserschenkel etc. um mind. 3 cm überdeckt werden.
(9) Entwässerungsöffnungen von Regenschutzschienen müssen
vor der Dichtungsaufkantung entwässern. Rolladenschienen, Abdeckleisten
u. ä. müssen von der Dichtungskantung hinterfahren werden
(10) Die aufgekantete Dichtungsschicht muß durch Hochführen
des Gehbelages oder z.B. durch frei beweglich vorgehängte Blechverkleidungen
vor zu starker thermischer bzw. mechanischer Beanspruchung geschützt
werden
(11) Der Belag der Dachterrassen bis zur Trennschicht muß
durch eine Randfuge von der Aufkantung getrennt werden, die eine
den Beanspuchun der aufgekantetn Dichtungsschicht durch den sich
unter den thermischen einwirkungen ausdehnenden Belag wirksam verhindert
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